AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Montagen der Rinke GmbH | Berliner Str. 26 – 34246 Vellmar

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1) Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Liefer-  und Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Montagebedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Montage vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S. von § 24 AGB

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Geben wir ein Angebot ab, ist dieses freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als «vertraulich» bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Montage wird gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt durch uns nach beendeter Montage, oder – wenn dieselbe länger dauert – nach unserem Ermessen in Teilbeträgen entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die Preise
schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerungen, Fremdprüfung) nicht ein. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Beträge sofort nach Rechnungseingang netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Mitwirkung des Bestellers

(1) Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen.

(2) Er hat zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

(3) Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung von Heizung und Beleuchtung in den Montageräumen.

b) Bereitstellung notwendig trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

c) Transport der Montageteile an den Montageplatz, sofern nicht die Lieferung geschuldet ist. Schutz der Montageteile und – materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montageteile.

d) Bereitstellung geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

e) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

(4) Der Besteller muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.

 (5) Kommt der Besteller seine Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

§5 Liefer-/Montagefristen – Erfüllungshindernisse

(1) Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich.

(2) Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, gilt sie nur unter der Vorraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Die Montagefrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage der gelieferten Teile beendet ist. Die Inbetriebnahme erfolgt erst nach Fertigstellung aller bauseitigen Arbeiten.

(3) Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von unvorgesehenen Umständen, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhe, Naturgewalten, Unfälle und sonstige Betriebsstörungen, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretene Behinderung i.S. dieses Absatzes gelten auch Streiks und Aussperrungen.

(4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt auch dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs
geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, im übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

(5) Die Einhaltung unserer Liefer-/Montageverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

§6 Abnahme

(1) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Werden bei der Abnahme Mängel oder fehlende Leistungen festgestellt, so sind diese in einem Abnahmeprotokoll zu verzeichnen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Montageunternehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

(2) Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder verweigert der Besteller seine Mitwirkung bei der Abnahme, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Montageunternehmer in der
Abnahmeaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(4) Mit der Abnahme geht die Vergütungsgefahr auf den Besteller über.

§7 Mängelgewährleistung

(1) Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes oder der Montage vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(2) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(3) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nachträgliche Änderungs- oder Nachbesserungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige und fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen
die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten des Bestellers, ungeeigneter Baugrund, von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden , die nicht am Liefer-/Montagegegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der Besteller wegen ihres Fehlens Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480, Abs. 2, 635 BGB geltend macht.

(6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab der Abnahme. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden

§8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als sie in §7 Abs. 4-6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB richten sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach §7 Abs. 7.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Der Besteller tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§10 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Reutlingen Gerichtsstand für alle sich auf dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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